Das Betreuungsgesetz (BTG)


Für volljährige Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihre Ange-
legenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, kann eine Betreuung vom Amtsgericht angeord-
net werden. HIER können Sie das Infoblatt herunterladen.